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Konzernverantwortungsinitiative

25.11.2020

Die Gegnerschaft verweigert sich in Staatskunde. Augen zu - Kopf in den Sand.

Eine E-Mail an den Kantonalen Gewerbeverband vom 23. November 2020.

 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren

Die Argumente der Gegnerschaft auf dem Prüfstand:

Argument

Wirklichkeit

KMU trifft es eben doch.

Damit eine Firma betroffen ist, muss sie wenigstens 250 Vollzeitstellen haben. Ab 250 Vollzeitstellen ist sie aber kein KMU, sondern ein Grossunternehmen. Es geht den Gegnern hier konkret nur darum, den KMU (Vollzeitäquivalent CH = 2‘791‘524 Stellen) Angst zu machen, obwohl sie gemäss Initiative nicht betroffen sind.

Schaffhausen darf in der Krise nicht noch mehr geschwächt werden!

Die Initiative ist schon vor Jahren aufgegleist worden, nicht erst jetzt. Man kann nicht die gesamte Demokratie aussetzen nach Belieben wegen einem Virus. Zudem befindet sich der Kanton andauernd in einer Krise, wofür aber das Stimmvolk wenig kann.

Es droht Rechtsunsicherheit! (Beweislastumkehr)

Die Gegner behaupten, es würde eine Beweislastumkehr installiert. Wie wir aber schon in der beruflichen Weiterbildung lernten, meint OR 55 einen „Sorgfaltsbeweis - oder eben Entlastungsbeweis“.
Der Artikel steht im Allgemeinen Teil des OR und ist extrem einfach zu verstehen. Die Gegner nützen die Ungebildetheit der Bevölkerung aus und ängstigen sie.

Es trifft auch Schaffhauser KMU! (Lieferkette)

Im Modellgesetz gestützt auf den Entwurf des Nationalrates steht:

„Eine Haftung über den Konzern hinaus in die Lieferkette hinein verlangen weder die Initiative noch der Umsetzungsentwurf“

Warum die Gegner das Gegenteil behaupten und den Nationalrat somit hier der Lüge bezichtigen, erschliesst sich mir nicht.

Von Konzernen ist nirgends die Rede.

Die Gegner (einige davon ironischerweise „Volksvertreter“) verschweigen den Abstimmenden quasi die gesamte Staatskunde und den Ablauf einer Volksinitiative (dazu siehe weiter unten).

Mit der Annahme durch die Abstimmenden ist keinesfalls schon alles auf ewig in Stein gemeisselt: Dann geht die Arbeit mit der Umsetzung erst richtig los… Das eigentliche Gesetz entsteht also erst nach der Abstimmung.

Deswegen sind die Erläuterungen zur Initiative und das Modellgesetz sehr wohl wichtig für die Abstimmenden sowie Bundesrat und Parlament: So können diese genauer schauen, was die Initianten überhaupt beabsichtigen.

Dieser Initiativtext ist also wie auch sonst immer zunächst ein Entwurf. Deswegen gilt zunächst nicht der entworfene Initiativtext allein (auf den Buchstaben genau (sola scriptura)), sondern er bedarf Erklärungen.

„Der Schutz von Menschenrechten und Umwelt sind der Wirtschaft ein wichtiges Ziel.“

Den Wahrheitsgehalt dieser Aussage hat man gut am Rheinfall 2018 und bei anderen Gelegenheiten beobachten können…

Einen deutlichen Unwillen zur Respektierung von Menschenrechten habe ich innerhalb dieses Kantons auch schon bei anderer Gelegenheit nachgewiesen.

Anhand des Flyers: https://www.gewerbe-sh.ch/UVI_Flyer_low.pdf?m=1604039655&

 

Aus dem Initiativtext mit Erklärungen:


 

Was geschieht nach der Abstimmung bei Annahme:


„Umsetzung Initiative

Die Umsetzung einer Initiative nimmt einige Zeit in Anspruch. Wie lange es dauert, hängt vom Inhalt der Initiative ab. In der Regel müssen Bundesrat und Parlament zur Umsetzung ein Gesetz ausarbeiten und beschliessen.“

Öffentlich zugänglich gefunden auf

https://www.ch.ch/de/demokratie/politische-rechte/volksinitiative/timelinevolksinitiative/

Hier sehen Sie, welche 2 Wege eine Volksinitiative bei einer Teilrevision nehmen kann:


Gefunden auf

https://www.parlament.ch/de/%C3%BCber-das-parlament/parlamentsportraet/stellung-der-bundesversammlung/das-volk-und-die-bundesversammlung/volksinitiativen#h2-7

 

Obiges stellt die Visualisierung von Artikel 139 Absatz 2 Bundesverfassung dar:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a139

Dieser Initiativtext ist also wie auch sonst immer zunächst ein Entwurf. Ebenso wie die Erläuterungen zum Initiativtext und dem Modellgesetzentwurf.

Die Bundesverfassung ist kein Gesetzbuch, welches alle Details und möglichen Gerichtsurteile der schweizerischen Gesamtbevölkerung und Gesellschaft vorwegnimmt und in jeweils 2 bis 4 Sätzen wiedergibt. Dann bräuchte es ja keine Gesetzgeber (Parlament) mehr. Und keine Gerichte. Die BV ist eher eine Absichtserklärung oder besser: Das oberste Rahmengesetz. Hinter dieser „Absichtserklärung“ stehen dann ganze Bibliotheken an Gesetzen und Auslegungen der Gesetze, sowie (Bundes)Gerichtsurteile mit wiederum Bibliotheken an Kommentaren.

Beispielsweise ist das Strassenverkehrsgesetz überhaupt nicht in der Bundesverfassung geregelt. Daraus zu schliessen, es gäbe gar kein Strassenverkehrsgesetz, und bei einer Übertretung mit anschliessender Busse diese zu verweigern mit der Begründung, es stünde ja so nicht in der Bundesverfassung – auf diese Idee wird wohl auch kaum jemand kommen.

Ein Artikel in der Bundesverfassung ist also eine verbindliche Absichtserklärung bzw. ein Rahmengesetz für unser Land. Man kann die BV als Inhaltsverzeichnis verstehen, welche dann auf eine Unmenge wohlformulierter Gesetze verweist.

Die Gegner behaupten oft, die Initiative sei eine Mogelpackung. Ich kann mir den Begriff „Mogeln“ in diesem Zusammenhang nur damit erklären, dass die Gegner tatsächlich keine Ahnung haben von Abstimmungen und politischen Vorgängen, und dieser Stress sie empfinden lässt, es werde gemogelt. Die einzig andere mögliche Erklärung findet sich dann im Strafgesetzbuch (ganz unten).

Von den Gegnern seien einige Namen herausgesucht. Es fällt schwer zu glauben, dass diese Personen aus Unwissenheit heraus argumentieren. Wenn das Staatskundeverständnis dennoch so katastrophal ist, muss man sehr deutliche Fragezeichen setzen, welche zu einem längst fälligen Schaffhauser Polit-Erdbeben führen müssten.

Marcel Fringer

Samuel Erb

Hannes Germann, Ständerat

Christian Heydecker, Rechtsanwalt

Lorenz Laich, Kantonsratspräsident 2020 und Vorsitzender der Geschäftsleitung Unternehmensführung BS-Bank

Nihat Tektas, Rechtsanwalt

Zu Vorzeiten jagten die Eidgenossen fremde (schädigende) Vögte aus dem Land. Heute sitzen solche Vögte fest installiert innerhalb des Landes. Was es nicht einfacher macht.

Mit freundlichen Grüssen

Leonhard Fritze, Consultant

 

Fazit: Im Grunde genommen müsste man die Gegner der Initiative gemäss Strafgesetzbuch Art. 258 (1) Schreckung der Bevölkerung

„Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

zur Anzeige bringen.

 

 
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